Zum Inhalt springen
0561 99 77 80 70

Ratgeber

Immobilie im Alter: verkaufen, umbauen oder vermieten?

Das Haus wird zu groß, die Treppe zur Last, der Garten zur Pflicht statt zur Freude. Drei ehrliche Wege, keine Verkaufsempfehlung, sondern eine Entscheidungshilfe für Eigentümerinnen und Eigentümer und ihre Angehörigen.

· Stefan Heyder

Stefan Heyder

Verfasst von

Stefan Heyder

Mitgründer Adams & Heyder · 250+ Immobilienbewertungen

Wenn das Haus größer wird als das Leben darin

Die Kinder sind ausgezogen, die Zimmer stehen leer, aber die Treppe, der Garten und die Instandhaltung bleiben genauso viel Arbeit wie vor zwanzig Jahren. Viele Eigentümerinnen und Eigentümer merken diesen Widerspruch schleichend: Das Haus, das einmal für die ganze Familie gedacht war, wird mit den Jahren zur Last statt zur Freude. Gleichzeitig ist die Bindung an das eigene Zuhause meist stark, und niemand möchte sich von außen, auch nicht von den eigenen Kindern, in eine Entscheidung drängen lassen, die so persönlich ist wie diese.

Deshalb liefert dieser Ratgeber eine ehrliche Gegenüberstellung der drei Wege, keine vorgefertigte Empfehlung. Es gibt keinen einzig richtigen Weg, nur den Weg, der zu Ihrer Gesundheit, Ihrem sozialen Umfeld, Ihren Finanzen und Ihrem Lebensgefühl passt. Der Verkauf ist eine von drei Optionen, nicht die Ausgangsannahme.

Erst eine ehrliche Bestandsaufnahme

Bevor Sie sich für einen der drei Wege entscheiden, lohnt sich ein nüchterner Blick auf den Ist-Zustand. Nicht auf ein abstraktes Prüfsiegel, sondern auf ganz konkrete Alltagsfragen: Müssen Sie täglich Treppen zwischen Wohn- und Schlafbereich überwinden? Gibt es Stolperstellen wie Teppichkanten, Türschwellen oder schlecht ausgeleuchtete Ecken? Ist die Dusche ebenerdig erreichbar? Erreichen Sie Steckdosen und Lichtschalter ohne sich zu bücken oder zu strecken? Können Sie Garagentor oder Kellerluke noch ohne große Kraftanstrengung bedienen?

Was heute nur leicht stört, wird mit den Jahren häufig zum echten Sicherheitsrisiko. Barrierefreiheit im eigentlichen Sinn hört dabei nicht an der Haustür auf. Auch Mülltonnenplatz, Garage, Garten und Balkon müssen mit Rollator oder Rollstuhl erreichbar und nutzbar sein, nicht nur der Eingangsbereich. Eine Rampe an der Haustür allein löst das Problem nicht.

Genauso wichtig wie der bauliche Zustand ist der Standort selbst. Ärzte, Einkaufsmöglichkeiten, Nahverkehr, Pflegedienste und das persönliche Netz aus Nachbarn und Freunden entscheiden mindestens genauso stark darüber, ob ein Ort im Alter noch passt, wie die Bausubstanz des Hauses. Es kann sein, dass ein Umbau technisch möglich wäre, der Standort aber trotzdem nicht mehr trägt, weil der nächste Supermarkt nur mit dem Auto erreichbar ist oder die medizinische Versorgung in der Nähe dünn geworden ist.

Ihre drei Wege

1. Bleiben und barrierefrei umbauen

Sie bleiben in Ihrem vertrauten Zuhause, in Ihrem Viertel, mit Ihren Nachbarn. Das Haus wird schrittweise an Ihre Bedürfnisse angepasst: ebenerdige Dusche, Handläufe, eventuell ein Wohn- und Schlafbereich im Erdgeschoss, technische Assistenzsysteme für mehr Sicherheit. Der Aufwand reicht von kleinen Handgriffen bis zu größeren Umbauten, bei denkmalgeschützten Häusern kommt eine zusätzliche Genehmigungsprüfung hinzu.

Passt, wenn der Grundriss Anpassungen zulässt, die Bindung ans Haus stark ist und Sie die Umbauzeit und die Kosten tragen wollen.

2. Bleiben und teilvermieten

Ein Teil des Hauses wird zu einer eigenständigen Mietwohnung, Sie bleiben im Rest wohnen. Das schafft Einnahmen und oft auch Gesellschaft im Haus. Voraussetzung ist ein Grundriss, der sich baulich sauber trennen lässt, meist mit eigenem Zugang. Sie werden dabei zur Vermieterin oder zum Vermieter mit allen laufenden Pflichten, und die Verantwortung für Instandhaltung und Werterhalt bleibt bei Ihnen.

Passt, wenn der Grundriss eine echte Trennung hergibt und Sie bereit sind, die Vermieterrolle aktiv auszufüllen.

3. Verkaufen und verkleinern

Sie verkaufen das Haus und ziehen in eine kleinere, besser passende Wohnform um, eine barrierearme Wohnung, betreutes Wohnen oder eine andere Lösung, die zu Ihrer Lebenssituation passt. Das setzt Kapital frei und nimmt Ihnen die Verantwortung für Instandhaltung, Garten und laufende Kosten vollständig ab. Der Umzug selbst ist ein Einschnitt, der Zeit zum Einleben braucht.

Passt, wenn Sie nicht dauerhaft bleiben wollen, die Erben kein Interesse an der Immobilie haben, oder Standort und Infrastruktur nicht mehr zu Ihrem Alltag passen.

Weg 1: Bleiben und barrierefrei umbauen

Wer bleiben möchte, beginnt den Umbau am besten mit einem Nutzungskonzept, nicht mit der Auswahl der Gewerke. Fragen Sie sich, in welchen Räumen Sie heute tatsächlich Zeit verbringen, ob sich Raumnutzungen tauschen lassen und ob sich Schlaf- und Badezimmer ins Erdgeschoss verlegen lassen. Erst wenn dieses Konzept steht, lohnt es sich, Handwerker zu Rate zu ziehen und die Reihenfolge der Maßnahmen so zu planen, dass das Haus während der Bauzeit bewohnbar bleibt.

Kleinere Anpassungen wie das Umstellen von Möbeln oder das Anbringen zusätzlicher Handläufe lassen sich oft in Eigenregie umsetzen. Sobald es um den Umbau von Bädern, das Versetzen von Wänden, einen Treppenlift oder elektrische und sanitäre Installationen geht, gehört die Planung in fachkundige Hände. Das schützt auch davor, dass eine gut gemeinte Lösung am Ende eine neue Gefahrenstelle schafft.

Über technische Anpassungen hinaus gibt es heute eine wachsende Zahl an Assistenzsystemen, unter dem Fachbegriff Assisted Ambient Living zusammengefasst. Dazu zählen etwa sturzmeldende Bodensysteme, Fenster- und Türmelder mit Anbindung an Angehörige, Sprachassistenz, App-gesteuerte Beleuchtung, schlüssellose Zutrittssysteme, eine Herdabschaltautomatik oder ein vernetzter Notrufsender. Solche Systeme sind kein Ersatz für bauliche Anpassungen, können den Alltag aber spürbar sicherer machen, wenn Sie sie einmal ausprobiert haben.

Förderung: Antrag immer vor Baubeginn

Für den altersgerechten Umbau gibt es Förderwege über die KfW, bei Pflegebedürftigkeit zusätzlich einen Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Wie hoch die Förderung im Einzelfall ausfällt, ändert sich immer wieder, deshalb nennen wir hier bewusst keine Zahl. Was sich nicht ändert, ist der Grundsatz fast aller Förderprogramme: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wer erst baut und danach den Zuschuss beantragt, geht in aller Regel leer aus. Lassen Sie sich die aktuellen Konditionen direkt bei der KfW oder Ihrer Pflegekasse bestätigen, bevor der erste Handwerker anfängt.

Ein eigener Prüfpunkt gilt bei denkmalgeschützten Immobilien: Auch dort unterliegt der altersgerechte Umbau den Auflagen des jeweiligen Landesdenkmalschutzrechts. Gerade bei der vertikalen Erschließung, also Aufzug oder Treppenlift, kommt es in der Praxis häufiger zu ablehnenden Bescheiden, weil solche Einbauten sichtbar in die geschützte Bausubstanz eingreifen. Klären Sie die Genehmigungsfähigkeit mit der Denkmalschutzbehörde, bevor Sie Geld in die Planung stecken. Für denkmalgerechte Sanierungen gibt es eigene Förderwege, auch das lohnt sich frühzeitig zu prüfen.

Weg 2: Bleiben und teilvermieten

Wenn das Haus mehr Fläche bietet, als Sie brauchen, kann eine Teilvermietung zwei Probleme gleichzeitig lösen: Sie schafft Einnahmen und oft auch mehr Gesellschaft im Haus. Ob das für Sie funktioniert, hängt an drei Bedingungen. Erstens muss der Grundriss überhaupt eine baulich abtrennbare Einheit hergeben, meist mit eigenem Zugang, was in der Regel bauliche Maßnahmen erfordert. Zweitens muss die Aufteilung für Sie persönlich zumutbar sein, etwa ein gemeinsam genutzter Flur oder eine deutlich kleinere eigene Wohnfläche. Drittens müssen Sie bereit sein, die Vermieterrolle wirklich anzunehmen.

Genau der dritte Punkt wird häufig unterschätzt. Mit der Vermietung übernehmen Sie die damit verbundenen laufenden Pflichten, und die Verantwortung für Werterhalt und Instandhaltung des gesamten Gebäudes bleibt bei Ihnen als Eigentümer, unabhängig davon, wie viel Miete hereinkommt. Fällt eines der drei Kriterien aus, ist es meist ehrlicher, die Idee zu verwerfen, statt sie mit halber Kraft umzusetzen.

Weg 3: Verkaufen und verkleinern

Ein Verkauf ist am ehesten die richtige Entscheidung, wenn zwei Bedingungen zusammenkommen: Sie selbst möchten nicht dauerhaft im Haus bleiben, und die möglichen Erben haben kein Interesse daran, es zu erhalten und zu pflegen. Dann spricht wenig dagegen, den Verkauf jetzt in Ruhe anzugehen, statt ihn später den Erben unter Zeitdruck zu überlassen.

Der Zeitpunkt ist dabei kein Nebenaspekt, sondern ein eigener Erfolgsfaktor. Ein Verkauf gelingt am besten, solange Sie körperlich und geistig unbelastet entscheiden können. Zunehmende Gebrechlichkeit erzeugt Entscheidungsdruck, und Druck verschlechtert erfahrungsgemäß die Verhandlungsposition, sowohl beim Preis als auch bei der Wahl des passenden Käufers. Wer früh entscheidet, hat die freie Wahl. Wer wartet, bis die Entscheidung erzwungen wird, hat sie oft nicht mehr.

Was danach kommt, ist ebenso individuell wie die Entscheidung selbst. Betreutes Wohnen ist heute in stark unterschiedlichen Qualitäts- und Preisstufen verfügbar, der Begriff ist bundesweit nicht gesetzlich geschützt. Prüfen Sie deshalb vertraglich, ob Leistungen zubuchbar sind, ob und wie sich der Vertrag kündigen lässt, und ob ein Verbleib auch bei einem verschlechterten Gesundheitszustand möglich bleibt. Ein Probewohnen vor der Unterschrift ist bei seriösen Anbietern üblich und sollte genutzt werden. Lassen Sie sich bei dieser Entscheidung nicht von Dritten leiten, auch nicht von der eigenen Familie: Es ist Ihr Lebensmittelpunkt, den Sie wählen.

Verkaufen und trotzdem wohnen bleiben

Zwischen dem klassischen Verkauf und dem Bleiben gibt es Mischformen wie den Teilverkauf oder die Immobilienrente, teils als Leibrente, teils als Einmalzahlung ausgestaltet. Das Grundprinzip: Sie erhalten Kapital oder eine monatliche Zahlung und behalten gleichzeitig ein Wohnrecht in der Immobilie. Das kann für manche Situationen attraktiv sein, ist aber in der Praxis komplex und häufig teuer, insbesondere wenn Gebührenstruktur, Zinsen und Absicherung des Wohnrechts nicht sauber miteinander verglichen werden.

Wer ein solches Modell erwägt, sollte mindestens darauf bestehen, dass ein vereinbartes Wohnrecht im Grundbuch abgesichert wird, und sich unabhängig beraten lassen, etwa durch eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin beziehungsweise einen Rechtsanwalt, bevor unterschrieben wird. Wir sprechen an dieser Stelle bewusst keine Anbieterempfehlung aus und rechnen auch keine Modelle vor, weil die Konditionen stark vom Einzelfall abhängen und eine seriöse Einschätzung eine eigene, unabhängige Prüfung braucht.

Steuerlich: die Spekulationsfrist bei Eigennutzung

Eine Sorge, die viele Eigentümer beim Verkaufsgedanken zurückhält, lässt sich in den meisten Fällen schnell auflösen: die Angst vor der Spekulationssteuer. Nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz ist ein Verkauf von der Spekulationssteuer ausgenommen, wenn die Immobilie zwischen Anschaffung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde, oder wenn sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Für die meisten Eigentümer, die ihr Haus seit Jahren oder Jahrzehnten selbst bewohnen, spielt die sonst geltende Zehnjahresfrist damit gar keine Rolle mehr.

Etwas komplizierter wird es, wenn Sie einen Teil des Hauses vermietet haben, etwa im Rahmen einer Teilvermietung, wie sie oben beschrieben ist. Dann kann der vermietete Anteil steuerlich anders zu behandeln sein als der selbstgenutzte. Die genauen Details, auch zur Berechnung der Frist und zu weiteren Ausnahmen, finden Sie in unserem Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.

Vorsorge: Vollmacht statt Betreuungsgericht

Unabhängig davon, für welchen der drei Wege Sie sich entscheiden, gehört ein Thema in jede Planung: die Vorsorgevollmacht. Sie bevollmächtigt eine Person Ihres Vertrauens, in den von Ihnen festgelegten Angelegenheiten für Sie zu handeln, falls Sie selbst dazu einmal nicht mehr in der Lage sind, etwa nach einem schweren Unfall oder bei fortschreitender Erkrankung. Nach § 1820 BGB geht eine wirksame Vorsorgevollmacht der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers vor. Wer eine Vollmacht rechtzeitig hinterlegt hat, bestimmt also selbst, wer im Ernstfall für ihn entscheidet, statt diese Entscheidung einem Gericht zu überlassen. Für besonders sensible Bereiche, etwa schwerwiegende medizinische Eingriffe oder eine Unterbringung, verlangt das Gesetz eine schriftlich erteilte Vollmacht mit ausdrücklicher Erwähnung dieser Bereiche.

Ohne Vollmacht entscheidet das Betreuungsgericht

Liegt keine Vollmacht vor und kann jemand seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung nicht mehr rechtlich regeln, bestellt das Betreuungsgericht von Amts wegen einen Betreuer. Grundlage ist § 1814 BGB in der seit dem 1. Januar 2023 geltenden Fassung der Betreuungsrechtsreform. Die Reform stärkt dabei ausdrücklich die Selbstbestimmung: Weniger einschneidende Lösungen haben Vorrang, und die Bestellung erfolgt nie gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person. Wer aber diese Person wird, können Sie ohne Vollmacht nicht mehr selbst festlegen, das entscheidet dann das Gericht. Genau das lässt sich mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden.

Ein Punkt, der beim Thema Immobilie besonders wichtig ist: Ein bestellter Betreuer kann nicht einfach über Ihr Haus verfügen. Nach § 1850 Nummer 1 BGB braucht ein Betreuer für die Verfügung über ein Grundstück oder ein Recht an einem Grundstück, wozu auch der Verkauf zählt, die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese zusätzliche Kontrolle schützt vor übereilten oder nachteiligen Verkäufen, wenn jemand seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, kostet aber Zeit und macht den Verkauf abhängig von einem gerichtlichen Verfahren. Wer den Verkauf lieber selbst in der Hand behalten möchte, statt ihn einem gerichtlich bestellten Betreuer und einem Genehmigungsverfahren zu überlassen, hat mit einer frühzeitigen eigenen Entscheidung den einfacheren Weg.

Unser Teil davon

Wir sind Immobilienmakler, keine Rechtsanwälte oder Steuerberater, und beraten deshalb nicht zur Vorsorgevollmacht, zur Betreuung oder zu Ihrer persönlichen Steuersituation. Was wir übernehmen, ist die Immobilienseite: eine ehrliche, kostenfreie Einschätzung des Werts Ihrer Immobilie, damit Sie mit belastbaren Zahlen entscheiden, statt zu schätzen, und, wenn Sie sich für den Verkauf entscheiden, eine Begleitung, die Ihr Tempo respektiert. Mehr zu unserem Vorgehen bei einem altersbedingten Verkauf finden Sie auf unserer Seite zur Immobilie altersbedingt verkaufen. Wie wir den Wert Ihrer Immobilie ermitteln, steht im Ratgeber zu den Wertermittlungsverfahren.

Häufige Fragen

Was passiert mit meinem Haus, wenn ich älter werde und nicht mehr alles selbst schaffe?

Nichts passiert automatisch, und das ist der Punkt: Sie haben die Wahl, und die Wahl wird umso besser, je früher Sie sie treffen. Es gibt im Kern drei Wege. Sie bleiben und passen das Haus an Ihre Bedürfnisse an. Sie bleiben, geben aber einen Teil der Fläche als Mietwohnung ab und schaffen sich damit Einnahmen und Gesellschaft. Oder Sie verkaufen und ziehen in eine kleinere, besser passende Wohnform um. Keiner dieser Wege ist per se richtig, entscheidend ist, was zu Ihrer Lebenssituation, Ihrer Gesundheit und Ihrem sozialen Umfeld passt.

Wie erkenne ich, ob mein Haus für das Alter überhaupt noch geeignet ist?

Am ehrlichsten beantworten Sie das mit ein paar konkreten Fragen an sich selbst, nicht mit einem abstrakten Prüfsiegel. Müssen Sie täglich Treppen zwischen Wohn- und Schlafbereich überwinden? Gibt es Stolperstellen wie Teppichkanten oder Türschwellen? Ist die Dusche ebenerdig erreichbar? Sind Steckdosen und Lichtschalter ohne Bücken oder Strecken erreichbar? Können Sie Garagentor oder Kellerluke noch ohne größere Kraftanstrengung bedienen? Was heute nur leicht stört, wird mit den Jahren oft zum echten Sicherheitsrisiko. Wichtig dabei: Barrierefreiheit im eigentlichen Sinn endet nicht an der Haustür. Auch Mülltonnenplatz, Garage, Garten und Balkon müssen mit Rollator oder Rollstuhl erreichbar sein, nicht nur der Eingangsbereich.

Welche Förderung gibt es für den altersgerechten Umbau, und muss ich vorher etwas beachten?

Die KfW-Förderbank bietet Programme für altersgerechtes und barrierereduzierendes Bauen an, ebenso gibt es bei Pflegebedürftigkeit einen Zuschuss der Pflegekasse für wohnumfeldverbessernde Maßnahmen. Die genauen Fördersätze und Bedingungen ändern sich regelmäßig, deshalb nennen wir hier bewusst keine Zahl, die morgen schon veraltet sein könnte. Was sich dagegen nicht ändert, ist ein zentraler Grundsatz fast aller Förderprogramme: Der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme gestellt werden. Wer erst baut und danach den Zuschuss beantragt, geht in aller Regel leer aus. Klären Sie die Förderfähigkeit deshalb, bevor der erste Handwerker anfängt.

Soll ich einen Teil meines Hauses vermieten, wenn es mir zu groß geworden ist?

Das kann eine gute Lösung sein, wenn drei Dinge zusammenpassen. Erstens muss der Grundriss überhaupt eine baulich abtrennbare Einheit hergeben, meist braucht es dafür Umbaumaßnahmen. Zweitens muss die Aufteilung für Sie persönlich zumutbar sein, etwa ein geteilter Flur oder eine deutlich kleinere eigene Fläche. Drittens müssen Sie bereit sein, die Vermieterrolle wirklich zu übernehmen: Mieteinnahmen ersetzen nicht die Verantwortung für Instandhaltung und Werterhalt, die weiterhin bei Ihnen als Eigentümer liegt. Fehlt eines dieser drei Kriterien, lohnt es sich meist mehr, die Idee zu verwerfen, statt sie mit halber Kraft umzusetzen.

Soll ich mein Haus verkaufen, wenn meine Kinder es ohnehin nicht wollen?

Das ist tatsächlich einer der klarsten Fälle für einen Verkauf: Wenn Sie selbst nicht dauerhaft im Haus bleiben möchten und die potenziellen Erben kein Interesse an Erhalt und Pflege der Immobilie haben, spricht wenig dagegen, den Verkauf jetzt und in Ruhe anzugehen, statt ihn den Erben später unter Zeitdruck zu überlassen. Wichtig ist der Zeitpunkt: Ein Verkauf gelingt am besten, solange Sie körperlich und geistig unbelastet entscheiden können. Zunehmende Gebrechlichkeit erzeugt Entscheidungsdruck, und Druck verschlechtert erfahrungsgemäß die Verhandlungsposition.

Muss ich beim Verkauf meines selbstgenutzten Hauses Spekulationssteuer zahlen?

In den meisten Fällen nicht. Nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 Einkommensteuergesetz sind Immobilien von der Spekulationssteuer ausgenommen, wenn sie zwischen Anschaffung und Verkauf durchgehend zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, oder wenn sie im Jahr des Verkaufs und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden. Für die meisten Eigentümer, die ihr Haus seit Jahren oder Jahrzehnten selbst bewohnen, entfällt die Zehnjahresfrist damit ohnehin. Bei vermieteten Anteilen, etwa nach einer Teilvermietung, kann es differenzierter aussehen. Details dazu finden Sie in unserem Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.

Was ist eigentlich eine Vorsorgevollmacht, und wozu brauche ich sie?

Eine Vorsorgevollmacht bevollmächtigt eine Person Ihres Vertrauens, in genau den Angelegenheiten für Sie zu handeln, die Sie festlegen, für den Fall, dass Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, etwa nach einem schweren Unfall oder bei fortgeschrittener Erkrankung. Nach § 1820 BGB geht eine wirksame Vorsorgevollmacht der gerichtlichen Bestellung eines Betreuers vor. Das bedeutet: Wer eine Vollmacht hinterlegt hat, entscheidet selbst, wer im Ernstfall für ihn handelt, und ein Gericht muss keinen fremden Betreuer bestimmen. Für sensible Bereiche wie schwerwiegende medizinische Eingriffe oder eine Unterbringung verlangt das Gesetz eine schriftlich erteilte Vollmacht mit ausdrücklicher Erwähnung dieser Bereiche.

Was passiert, wenn ich keine Vollmacht habe und selbst nicht mehr entscheiden kann, auch beim Hausverkauf?

Dann bestellt das Betreuungsgericht von Amts wegen einen Betreuer. Voraussetzung nach § 1814 BGB ist, dass ein Erwachsener seine Angelegenheiten aufgrund einer Krankheit oder Behinderung ganz oder teilweise nicht mehr rechtlich regeln kann. Seit der Betreuungsrechtsreform, die zum 1. Januar 2023 in Kraft trat, gilt dabei ausdrücklich der Vorrang weniger einschneidender Lösungen, und die Bestellung erfolgt nie gegen den ausdrücklichen Willen der betroffenen Person. Wer diese Person wird, können Sie ohne Vollmacht nicht mehr selbst bestimmen, das Gericht entscheidet. Für einen Hausverkauf kommt dann noch eine zweite Hürde hinzu: Nach § 1850 Nummer 1 BGB braucht der Betreuer für Verfügungen über ein Grundstück, also auch für den Verkauf, zusätzlich die Genehmigung des Betreuungsgerichts. Diese Kontrolle schützt vor übereilten Verkäufen, kostet aber Zeit und macht den Verkauf von einem gerichtlichen Verfahren abhängig. Beides lässt sich mit einer rechtzeitig erteilten Vorsorgevollmacht vermeiden.

Quellen und weiterführende Informationen

  • § 1814 BGB, Voraussetzungen der Betreuerbestellung, in der seit 1. Januar 2023 geltenden Fassung
  • § 1820 BGB, Vorsorgevollmacht und Kontrollbetreuung
  • § 1850 BGB, Nummer 1: Genehmigung des Betreuungsgerichts für Verfügungen über ein Grundstück
  • § 23 EStG, Absatz 1 Nummer 1 Satz 3: Ausnahme von der Spekulationsfrist bei Eigennutzung

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Sozialberatung. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine rechtliche Einzelfallberatung leisten. Fragen zu Vorsorgevollmacht, Betreuung oder zu Modellen wie Teilverkauf und Immobilienrente sollten Sie mit einer Rechtsanwältin, einem Rechtsanwalt, einem Notariat oder einer Verbraucherzentrale klären. Alle Angaben geprüft am 14. August 2026.

Lassen Sie uns über Ihre Immobilie sprechen

Sehr gerne beraten wir Sie persönlich und umfassend zu Ihrem Immobilienverkauf. Rufen Sie uns direkt an oder hinterlassen Sie uns eine Rückruf-Info. Wir melden uns sobald wie möglich bei Ihnen.

0561 99 77 80 70

ProvenExpert Auszeichnung TOP Immobilienmakler 2026IVD MitgliedImmoScout24 SiegelImmowelt PartnerJacasa Top-bewertet Kassel 2024VALUE Marktdaten