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Ratgeber

Immobilie bei Trennung und Scheidung

Wer bekommt das Haus, und welche sechs Wege gibt es überhaupt. Was der Güterstand für Ihre Immobilie bedeutet und worauf es bei Zugewinnausgleich, Grunderwerbsteuer und Trennungsjahr ankommt.

· Stephan Adams

Stephan Adams

Verfasst von

Stephan Adams

Mitgründer Adams & Heyder · über 25 Jahre Vertriebserfahrung

Zuerst entscheidet der Güterstand

Bevor sich die Frage stellt, was mit dem Haus passiert, klärt sich eine andere: In welchem Güterstand leben Sie überhaupt. Haben Sie keinen notariellen Ehevertrag geschlossen, leben Sie automatisch im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Das regelt § 1363 BGB unmittelbar: Die Ehegatten leben in Zugewinngemeinschaft, wenn sie nicht durch Ehevertrag etwas anderes vereinbaren. Ihre Vermögen bleiben dabei rechtlich getrennt, keiner haftet automatisch für Schulden des anderen. Eine Mithaftung entsteht erst dann, wenn Sie gemeinsam einen Kredit aufgenommen oder eine Bürgschaft übernommen haben.

Kommt es zur Scheidung, wird für beide Ehegatten das Anfangsvermögen bei Eheschließung und das Endvermögen zum Zeitpunkt der Scheidung ermittelt. Wer dabei den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen nach § 1378 BGB die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Für die Immobilie zählt dabei: Dieser Ausgleich bezieht sich auf das gesamte Vermögen beider Partner, nicht isoliert auf das Haus. Eine Immobilie, die ein Ehegatte bereits mit in die Ehe gebracht hat, zählt selbst nicht zum Zugewinn, anders die Wertsteigerung, die während der Ehezeit entstanden ist. Und was ein Ehegatte während der Ehe erbt oder geschenkt bekommt, fällt nach § 1374 Absatz 2 BGB nicht in den auszugleichenden Zugewinn, sondern wird rechnerisch dem Anfangsvermögen zugeschlagen.

Wird die Zugewinngemeinschaft vertraglich ausgeschlossen, tritt nach § 1414 BGB Gütertrennung ein: Die Vermögen bleiben vollständig getrennt, und es findet bei der Scheidung kein Zugewinnausgleich statt. Die dritte, seltenere Variante ist die vertraglich vereinbarte Gütergemeinschaft nach § 1415 BGB, bei der nahezu das gesamte Vermögen beiden Partnern zu gleichen Teilen gehört. Ein Ehevertrag muss nach § 1408 und § 1410 BGB bei gleichzeitiger Anwesenheit beider Partner notariell beurkundet werden. Fehlt ein solcher Vertrag, kann während oder nach der Trennung immer noch eine Scheidungsfolgenvereinbarung geschlossen werden, die die Vermögensaufteilung regelt.

Das Grundbuch entscheidet über den Erlös

Wer im Grundbuch mit welchem Anteil eingetragen ist, entscheidet später über die Verteilung eines Verkaufserlöses. Nach § 891 BGB wird vermutet, dass demjenigen, für den ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, dieses Recht auch tatsächlich zusteht. Was ein Partner während der Ehe zusätzlich in die Immobilie investiert hat, verändert diese Eintragung nicht automatisch. Ein nicht eingetragener Partner kann trotzdem Ansprüche haben: Zugewinnausgleich, Ausgleichsansprüche unter Miteigentümern und vertragliche Vereinbarungen bestehen unabhängig vom Grundbuch. Wenn Sie hier unsicher sind, ist eine frühzeitige Klärung mit einem Fachanwalt für Familienrecht sinnvoller als sich auf eine pauschale Annahme zu verlassen.

Solange die Immobilie beiden gehört, gilt sie rechtlich als Bruchteilsgemeinschaft. Erträge, etwa aus einer Vermietung, stehen nach § 743 BGB jedem Teilhaber entsprechend seinem Anteil zu. Und jeder Teilhaber kann nach § 749 BGB jederzeit die Aufhebung dieser Gemeinschaft verlangen, was im Streitfall über die Teilungsversteigerung durchgesetzt werden kann.

Ihre sechs Wege für die Immobilie

Für die gemeinsame Immobilie gibt es keinen vorgeschriebenen Weg, sondern sechs Möglichkeiten. Sie unterscheiden sich vor allem darin, wie viel weitere Zusammenarbeit sie voraussetzen und wie schnell sie sich umsetzen lassen.

1. Verkauf an Dritte

Der sauberste Weg. Der Erlös ist exakt teilbar, und gemeinsame Verbindlichkeiten wie ein laufender Kredit werden direkt aus dem Kaufpreis abgelöst. Ein Verkauf ist bereits vor der rechtskräftigen Scheidung möglich.

Passt, wenn beide keine emotionale Bindung mehr an das Objekt haben oder wenn Vermietung und Realteilung ausscheiden.

2. Übertragung des Anteils gegen Abfindung

Ein Partner behält die Immobilie und zahlt den anderen aus. Die Abfindung bemisst sich am Marktwert und am Eigentumsanteil. Danach müssen Grundbuch, Kreditvertrag und laufende Verträge auf den übernehmenden Partner umgeschrieben werden.

Passt, wenn ein Partner die Kosten dauerhaft allein tragen kann und will, ohne sich das aus reiner Emotion einzureden.

3. Gemeinsame Vermietung

Beide bleiben Miteigentümer, der Mietzins wird nach Anteilen aufgeteilt. Der Vermögenswert bleibt erhalten, künftige Wertsteigerungen bleiben nutzbar. Setzt aber dauerhafte Kooperationsfähigkeit voraus: Mietersuche, Nebenkostenabrechnung und Instandhaltung sind gemeinsame Vermieterpflichten.

Passt nur bei einem noch kooperativen Verhältnis, das jahrelang trägt.

4. Übertragung auf die Kinder

Bei einem volljährigen Kind, das die Immobilie selbst nutzt und finanzieren kann, unkompliziert. Bei minderjährigen Kindern ist eine familiengerichtliche Genehmigung erforderlich. Für Schenkungen an Kinder gilt ein Freibetrag von 400.000 Euro je Elternteil, unabhängig davon, ob das Kind selbst einzieht.

Passt, wenn ohnehin eine Übergabe an die nächste Generation geplant ist.

5. Realteilung

Die bauliche Teilung der Immobilie in zwei abgeschlossene Wohnbereiche, je einer pro ehemaligem Partner. Setzt voraus, dass sich beide räumliche Nähe weiterhin vorstellen können, die Immobilie sich baulich eignet und beide den Umbau finanzieren können.

Passt selten, aber wenn die Voraussetzungen stimmen, bleibt der Vermögenswert für beide erhalten.

6. Teilungsversteigerung

Der letzte Ausweg, wenn ein Partner Verkauf oder Auszug dauerhaft blockiert. Jeder Miteigentümer kann sie nach § 749 BGB in Verbindung mit § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes beim zuständigen Amtsgericht beantragen, auch gegen den Willen des anderen.

Sollte immer die letzte Option sein, nicht ein gleichwertiger sechster Weg.

Je zerrütteter das Verhältnis, desto klarer spricht vieles für den Verkauf, weil er der einzige Weg ist, der keine fortbestehende Zusammenarbeit erfordert. Je kooperativer Sie beide noch sind, desto eher lassen sich auch Vermietung oder Realteilung tragfähig umsetzen.

Steuern und Kredit bei der Übertragung

Übertragen Sie den Anteil an der Immobilie auf Ihren Ehepartner, fällt in der Regel keine Grunderwerbsteuer an. § 3 Nummer 4 des Grunderwerbsteuergesetzes befreit den Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers ausdrücklich. Diese Befreiung endet nicht zwangsläufig mit der Scheidung: § 3 Nummer 5 desselben Gesetzes befreit zusätzlich den Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Ein Notartermin bleibt trotzdem erforderlich, denn die Übertragung von Grundbesitz muss beurkundet werden, und dafür fallen Notar- und Grundbuchkosten an.

Am Kreditvertrag ändert die Scheidung nichts. Haben beide Partner unterschrieben, handelt es sich um eine Gesamtschuld nach § 421 BGB: Die Bank kann von jedem Einzelnen die vollständige Rate verlangen, ganz unabhängig vom Trennungsstatus. Übernimmt ein Partner die Immobilie, muss die Bank den anderen ausdrücklich aus der Haftung entlassen. Das ist ein eigenständiges Gespräch mit der Bank, das nicht automatisch aus der Grundbuchänderung folgt. Bleiben Raten aus, kann die Bank grundsätzlich eine Zwangsversteigerung einleiten, in der Praxis lassen sich mit der Bank aber meist neue Modalitäten verhandeln, wenn Sie das Gespräch frühzeitig suchen.

Verkaufen Sie die Immobilie innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb und haben sie nicht durchgehend selbst bewohnt, kann zusätzlich Spekulationssteuer anfallen. Was das für eine Übertragung innerhalb der Ehe oder nach der Trennung bedeutet, erklären wir im Ratgeber zur Spekulationssteuer beim Immobilienverkauf.

Wer bleibt im Haus? Trennungsjahr und Ehewohnung

Vor der Scheidung steht das Trennungsjahr. Nach § 1566 BGB wird unwiderlegbar vermutet, dass die Ehe gescheitert ist, wenn Sie seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere ihr zustimmt. Getrenntleben im rechtlichen Sinn setzt dabei keinen Auszug voraus: § 1567 BGB stellt klar, dass Getrenntleben auch innerhalb derselben Wohnung möglich ist, solange keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht und ein Partner erkennbar keine eheliche Lebensgemeinschaft mehr will.

Wenn Sie sich nicht einigen können

Bestehen während der Trennungszeit beide Partner auf der alleinigen Nutzung der Wohnung, kann jeder nach § 1361b BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung überlässt, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Wohl gemeinsamer Kinder im Haushalt wird dabei besonders gewichtet, ebenso ein bestehendes Alleineigentum. Nach der rechtskräftigen Scheidung übernimmt § 1568a BGB diese Regelung mit einem eigenen Billigkeitsmaßstab.

Wenn nichts mehr geht: die Teilungsversteigerung

Blockiert ein Partner Verkauf oder Auszug dauerhaft, bleibt die Teilungsversteigerung als letzter Ausweg. Jeder Miteigentümer kann sie nach § 749 BGB in Verbindung mit § 180 des Zwangsversteigerungsgesetzes beim zuständigen Amtsgericht beantragen, auch gegen den Willen des anderen. Das Gericht kann das Verfahren auf Antrag eines Miteigentümers zeitweise einstellen, wenn eine Abwägung der Interessen das rechtfertigt, bei einer ernsthaften Gefährdung des Wohls eines gemeinsamen Kindes ist eine längere Einstellung möglich. Beide Optionen sind zeitlich begrenzt, dauerhaft verhindern lässt sich eine Teilungsversteigerung dadurch in der Regel nicht.

Wirtschaftlich betrachten wir die Teilungsversteigerung als das Ergebnis eines gescheiterten Verkaufsversuchs, nicht als gleichwertige Alternative zum freien Verkauf. Wer sich in dieser Situation befindet, sollte frühzeitig sowohl einen Fachanwalt für Familienrecht als auch einen Makler einbeziehen, um zu prüfen, ob ein einvernehmlicher Verkauf noch möglich ist, bevor das Verfahren läuft.

Unser Teil davon

Wir sind keine Rechtsanwälte und treffen keine Entscheidung für Sie oder gegen Sie. Was wir übernehmen, ist die neutrale Einschätzung des Marktwerts als gemeinsame Rechengröße, damit Abfindung, Verkaufspreis oder Mindestgebot auf einer belastbaren Grundlage stehen, statt auf einem Gefühl. Wie diese Bewertung abläuft, lesen Sie im Ratgeber zu den Wertermittlungsverfahren. Wenn Sie sich für einen Verkauf entscheiden, begleiten wir Sie dabei, mehr zu unserem Angebot für diese Situation finden Sie auf unserer Seite zum Immobilienverkauf bei Scheidung.

Häufige Fragen

Was passiert mit unserem gemeinsamen Haus, wenn wir uns scheiden lassen?

Die Immobilie fällt nicht automatisch an einen von Ihnen. Zunächst zählt der Güterstand: Ohne Ehevertrag leben Sie in Zugewinngemeinschaft, und bei der Scheidung wird ein Ausgleich für den während der Ehe erzielten Vermögenszuwachs berechnet. Für die Immobilie selbst gibt es dann sechs mögliche Wege, sie aufzulösen: Verkauf an Dritte, Übertragung des Anteils gegen Abfindung, gemeinsame Vermietung, Übertragung auf die Kinder, bauliche Realteilung oder als letzter Ausweg die Teilungsversteigerung. Welcher Weg passt, hängt vom Grundbuch, von der gemeinsamen Finanzierbarkeit und davon ab, wie kooperativ Sie beide noch sind.

Wir haben keinen Ehevertrag. Welche Regeln gelten dann automatisch für unsere Immobilie?

Ohne notariellen Ehevertrag gilt automatisch der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft nach § 1363 BGB. Ihre Vermögen bleiben dabei rechtlich getrennt, keiner haftet automatisch für Schulden des anderen. Bei der Scheidung wird für beide Ehegatten das Anfangs- und das Endvermögen ermittelt, und wer den höheren Zugewinn erzielt hat, schuldet dem anderen nach § 1378 BGB die Hälfte der Differenz als Ausgleichsforderung. Das gilt für das Gesamtvermögen, nicht für die Immobilie isoliert. Was während der Ehe geerbt oder geschenkt wurde, fällt nach § 1374 Absatz 2 BGB nicht in den Zugewinn, sondern wird dem Anfangsvermögen zugerechnet.

Nur mein Mann steht im Grundbuch, obwohl wir beide gezahlt haben. Gehe ich jetzt leer aus?

Nicht automatisch, auch wenn die Grundbucheintragung eine wichtige Rolle spielt. Nach § 891 BGB wird vermutet, dass demjenigen, der im Grundbuch eingetragen ist, das Recht auch zusteht. Diese Vermutung entscheidet vor allem, wie ein späterer Verkaufserlös verteilt wird. Sie schließt aber nicht aus, dass Ihnen aus anderen Gründen ein Anspruch zusteht, etwa über den Zugewinnausgleich, wenn Ihr Beitrag Ihr eigenes Vermögen gemindert und damit den Zugewinn Ihres Mannes rechnerisch erhöht hat. Lassen Sie diese Frage von einem Fachanwalt für Familienrecht konkret für Ihre Situation prüfen, statt sich auf eine pauschale Antwort zu verlassen.

Kann ich meinen Partner auszahlen und im Haus wohnen bleiben? Wie hoch muss die Abfindung sein?

Ja, das ist die Übertragung des Anteils gegen Abfindung, einer der sechs Wege. Die Abfindungshöhe orientiert sich am aktuellen Marktwert der Immobilie und am jeweiligen Eigentumsanteil laut Grundbuch. Danach sind praktisch vier Schritte abzuarbeiten: die Abfindungshöhe verbindlich klären, den ausscheidenden Partner aus dem Grundbuch löschen lassen, ihn aus dem gemeinsamen Immobilienkredit entlassen und laufende Verträge wie Gebäudeversicherung, Strom und Internet umschreiben. Prüfen Sie vorher ehrlich, ob Sie Abfindung, Kreditrate und laufende Kosten auf Dauer allein tragen können. Der aktuelle Marktwert ist dabei die Rechengröße, ohne die sich die Abfindung nicht seriös beziffern lässt, mehr dazu in unserem Ratgeber zu den Wertermittlungsverfahren.

Fallen bei der Übertragung auf meinen Ehepartner Grunderwerbsteuer und Notarkosten an?

Grunderwerbsteuer fällt in der Regel nicht an. Nach § 3 Nummer 4 Grunderwerbsteuergesetz ist der Grundstückserwerb durch den Ehegatten des Veräußerers von der Steuer befreit. Diese Befreiung endet nicht zwangsläufig mit der Scheidung: § 3 Nummer 5 desselben Gesetzes befreit zusätzlich den Erwerb durch den früheren Ehegatten im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung nach der Scheidung. Ein Notartermin ist trotzdem nötig, weil die Übertragung von Grundbesitz nach § 311b BGB der notariellen Beurkundung bedarf, und dafür fallen Notar- und Grundbuchkosten an.

Müssen wir den Kredit weiter zahlen, obwohl wir getrennt sind?

Ja. Die Scheidung ändert nichts an der Kreditverpflichtung. Wer den Darlehensvertrag unterschrieben hat, bleibt zur Ratenzahlung verpflichtet. Haben beide unterschrieben, handelt es sich um eine Gesamtschuld nach § 421 BGB: Die Bank kann von jedem der beiden die vollständige Rate verlangen und muss sich nicht aufteilen. Wer die Immobilie übernimmt, sollte deshalb aktiv mit der Bank über eine Haftungsentlassung des anderen sprechen. Diese muss die Bank ausdrücklich zustimmen, sie folgt nicht automatisch aus der Eigentumsübertragung.

Wer entscheidet, wer während des Trennungsjahres im Haus wohnen bleiben darf?

Können Sie sich nicht einigen, kann jeder von Ihnen nach § 1361b BGB verlangen, dass ihm der andere die Ehewohnung zur alleinigen Nutzung überlässt, soweit das notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Das Wohl gemeinsamer Kinder wird dabei besonders berücksichtigt, ebenso ein etwaiges Alleineigentum. Getrenntleben im rechtlichen Sinn ist übrigens auch innerhalb derselben Wohnung möglich, das Gesetz verlangt in § 1567 BGB nur, dass keine häusliche Gemeinschaft mehr besteht. Nach der Scheidung selbst regelt § 1568a BGB die Überlassung der Wohnung eigenständig und stellt zusätzlich auf Billigkeit ab.

Wie finde ich heraus, was unsere Immobilie überhaupt wert ist?

Der Marktwert ist die Grundlage für praktisch jede der sechs Optionen, ob Verkaufspreis, Abfindungshöhe oder Mindestgebot bei einer Teilungsversteigerung. Wie eine seriöse Wertermittlung abläuft und welche Verfahren dafür infrage kommen, erklären wir im Ratgeber zu den Wertermittlungsverfahren. Eine erste, kostenfreie Einschätzung können Sie jederzeit bei uns anfragen, unabhängig davon, für welchen Weg Sie sich am Ende entscheiden.

Quellen und weiterführende Informationen

Wichtiger Hinweis: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Als Immobilienmakler dürfen und wollen wir keine rechtliche Einzelfallberatung leisten. Wie sich Güterstand, Zugewinnausgleich und die einzelnen Wege in Ihrem Fall konkret auswirken, hängt von Ihrer persönlichen Situation ab. Lassen Sie sich dazu von einer Fachanwältin oder einem Fachanwalt für Familienrecht sowie bei steuerlichen Fragen von einer Steuerberaterin oder einem Steuerberater beraten. Alle Angaben geprüft am 14. August 2026.

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